Werberecht Verkauf von PKW / Werberecht für Autohändler (PKW-EnVKV)

Bei der Bewerbung von neuen Fahrzeugen (PKW) sind neben den allgemeinen Regelungen des Wettbewerbsrechts (UWG) und der Preisangabenverordnung (PAngV) auch die Vorschriften der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV) zu berücksichtigen.

Wir beraten und vertreten Autohändler und Autoverkäufer bei den rechtlichen Fragestellungen bei der Bewerbung der Fahrzeuge.

Wir prüfen die geplanten Werbeanzeigen oder Kampagnen bereits vor einer Veröffentlichung, um Rechtsverstöße im Vorfeld zu verhindern. Dies erfolgt häufig in direktem Austausch mit den für unsere Mandanten tätigen Werbeagenturen.

Sollten Sie von einem Mitbewerber oder der Deutschen Umwelthilfe e.V. wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die PKW-EnVKV bereits in Anspruch genommen worden sein, beraten und vertreten wir Sie bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche.

PKW-Werbung in gedruckter Form (Printanzeige)

Bei der Bewerbung neuer PKW in Printmedien sind andere Vorschriften zu beachten, als bei der Bewerbung von neuen Personenkraftwagen im Internet.

Hersteller und Händler von neuen PKWs haben nach der PKW-EnVKV sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen gemacht werden.

Darüber hinaus müssen in der Werbeschrift Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus des Fahrzeugmodells gemacht werden.

Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die genannten Werte für jedes einzelne der Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Lediglich wenn für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben wird, ist eine Angabe der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.

Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder auf einem anderen Weg in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt sehen, so ist zusätzlich die CO2-Effizienzklasse anzugeben. Bei der Angabe der Effizienzklasse ist sowohl das Wort „Effizienzklasse“ als auch der entsprechende Buchstabe der jeweiligen CO2-Effizienzklasse zu nennen.

PKW-Werbung im Internet

Bei Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitetet wird, gelten noch weitere Vorschriften, die es zu beachten gilt.

Um sämtliche Vorschriften insbesondere auf der eigenen Webseite wie auch auf den Plattformen wie automobile, facebook, youtube etc. einzuhalten, gilt es auch stets die aktuelle Rechtsprechung zu beachten, um die rechtlichen Vorschriften auch richtig umzusetzen.

Eine stichpunktartige Zusammenfassung unseres Tätigkeitsfeldes im Bereich der rechtlichen Beratung bei der Bewerbung von neuen PKW:

  • rechtliche Prüfung von Werbekampagnen / Werbeanzeigen bei Verkauf von PKW
  • Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der PKW-EnVKV in der Werbeanzeige
  • Prüfung von Onlineangeboten bei www.automobile.de, www.autoscout24.de etc.
  • Prüfung der Webseite des Autohauses / Autohändlers
  • Verteidigung nach Erhalt einer Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DU)
  • Verteidigung nach Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DU)