Durch eine Abmahnung nach einer Markenverletzung wird der Abgemahnte außergerichtlich aufgefordert, die Verletzung der Marke zukünftig zu unterlassen. Dem Abgemahnten wird außergerichtlich die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Neben dem Unterlassungsanspruch werden in der Regel Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Abmahnung erfolgt im Regelfall schriftlich, kann aber auch aufgrund der Dringlichkeit mündlich ausgesprochen werden.
Durch eine Abmahnung soll eine Streitigkeit ohne Einschaltung der Gerichte kostengünstig erledigt werden. Sie ist aber nicht verpflichtend vor einem gerichtlichen Verfahren.
Nach Erhalt einer Abmahnung, sollten Sie unbedingt die dort gesetzten Fristen berücksichtigen. Diese sind häufig sehr kurz gesetzt und in der Regel aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht verlängerbar.
Wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist.
Das weitere Vorgehen hängt von dem Ergebnis unserer Prüfung ab. Gegebenenfalls wird eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann dagegen auch aktiv durch eine negative Feststellungsklage vorgegangen werden. Zudem müssten im Falle einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung die Ihnen entstandenen Rechtsverteidigungskosten erstattet werden.
Bei der weiteren Vorgehensweise nach Erhalt einer Abmahnung steht stets der für Sie sicherste und kostengünstigste Weg im Vordergrund.
Da durch die Abgabe der Unterlassungserklärung mit der Gegenseite ein Vertrag geschlossen wird, aus dem im Falle eines weiteren Verstoßes eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann, sollte die Abgabe einer solchen Erklärung im Vorfeld gut durchdacht werden. Wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Betracht gezogen, sollten vor Abgabe einer solchen Erklärung alle Vorkehrungen getroffen werden, damit es nicht zu einem Verstoßfall kommt. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten, über die wir Sie umfassend aufklären.