Widerspruchsverfahren nach Markeneintragung beim DPMA
Da die Marke die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens kennzeichnet und von anderen Unternehmen unterscheidet, stellt sie einen hohen wirtschaftlichen Wert des Unternehmens dar, den es zu schützen gilt. Viele Markeninhaber lassen ihre Marken daher dauerhaft professional überwachen. Darunter fällt auch die Überwachung der Markenregister auf Neuanmeldungen. Die Register werden dahingehend überprüft, ob aufgrund neuer Anmeldungen bzw. Eintragungen von Marken aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit zu der älteren Marke eine Gefahr der Verwechslung zu der eigenen Marke besteht.
Ablauf des Widerspruchsverfahrens nach Markeneintragung beim DPMA
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) können Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung der neuen Marke erheben. Der Widerspruch muss schriftlich gegenüber dem Markenamt erhoben werden und ist mit einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 120 € verbunden, die ebenfalls innerhalb der dreimonatigen Frist auf das Konto des Markenamtes einzuzahlen ist.
Der Widerspruch kann aufgrund älterer eingetragener Marken oder Kennzeichnungsrechte erhoben werden, die durch Benutzung erworben wurden, wenn damit zu rechnen ist, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und neuen Marke besteht.
Nach Eingang eines Widerspruches beim Deutschen Patent- und Markenamt wird der Anmelder der neuen Marke darüber in Kenntnis gesetzt und kann innerhalb einer vom Markenamt gesetzten Frist auf den Widerspruch reagieren. Hierfür, wie auch für die Erhebung des Widerspruchs, herrscht zwar kein Anwaltszwang, es ist aber dringend zu empfehlen, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Das DPMA entscheidet über das Widerspruchsverfahren durch Beschluss. Sofern das DPMA eine Verwechslungsgefahr für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, bejaht, würde dem Widerspruch stattgegeben und die Eintragung der Marke ganz oder teilweise gelöscht werden. Anderenfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss kann der Rechtsbehelf der Erinnerung und/oder Beschwerde eingelegt werden.
Anwaltliche Beratung und Vertretung im Widerspruchsverfahren bei einer Markeneintragung beim DPMA
Wir beraten Sie als Rechtsanwälte für Markenrecht nachdem Widerspruch gegen Ihre Markeneintragung erhoben wurde. Wir prüfen, ob der Widerspruch berechtigt ist und versuchen, den Widerspruch ganz abzuwehren oder mit der Gegenseite eine Abgrenzungsvereinbarung zu treffen, um auch die Benutzung Ihrer Marke abzusichern.
Aber auch, wenn Sie Inhaber einer älteren Marke sind und in der Neueintragung einer Marke eine Verwechslungsgefahr zu Ihrer älteren Marke sehen, führen wir zum Schutz Ihrer Marke ein Widerspruchsverfahren aktiv durch.
Auch vor dem Patentgericht vertreten wir Sie bei der markenrechtlichen Auseinandersetzung.
Kosten des Widerspruchsverfahrens bei Markeneintragungsverfahren beim DPMA
Die Partei, die den Widerspruch erhebt, hat beim DPMA eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120,00 € zu zahlen. In der Regel trägt im Widerspruchsverfahren jede Partei die eigenen Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach Eintragung einer Marke werden nur dann vom DPMA der unterliegenden Partei auferlegt, sofern dies der Billigkeit entspricht.
Ein Auszug über unsere Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragung:
- Prüfung des Widerspruchs gegen Markeneintragung
- Erheben von Widerspruch gegen Eintragung einer Marke
- Abwehr des Widerspruchs gegen Eintragung der Marke
- Prüfung von Gegenmaßnahmen
- Führen von Vergleichsverhandlung mit der Gegenseite in Markenstreitigkeit
- Verhandlung von Abgrenzungsvereinbarungen in Markenstreitigkeit
- Vertretung im Beschwerdeverfahren
- Vertretung im Erinnerungsverfahren
- Vertretung vor dem Patentgericht