Arbeitsrecht für den Betriebsrat

Als institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen arbeitet der Betriebsrat häufig gut mit dem Arbeitgeber zusammen.

Da Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber nicht immer die gleichen Interessen verfolgen, kommt es natürlich auch zu Auseinandersetzungen.

Wir beraten und unterstützen den Betriebsrat und/oder einzelne Betriebsratsmitglieder bei individualarbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Problemen.

Wir agieren als Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG und als Berater im Sinne des § 111 S. 2 BetrVG.

Wir haben umfassende Erfahrungen bei der Beratung und Vertretung von Betriebsräten.

Beratung und Vertretung in folgenden Bereichen:

  • • Allgemeine Beratung und Vertretung von Betriebsräten
  • Beratung bei der Durchsetzung von Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten
  • Beratung bei der Erstellung von Sozialplänen
  • Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen
  • Vertretung in Einigungsstellenverfahren

Kontakt

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um eine individuelle Beratung zu vereinbaren. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und Expertise im Arbeitsrecht zur Seite.

Aktuelle Rechtsprechung und neue Entwicklungen

Wir integrieren kontinuierlich die neuesten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtshofs in unsere Beratung, um sicherzustellen, dass unsere Mandanten stets auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung sind. Besonders hervorzuheben sind folgende aktuelle Urteile:

  1. BAG Urteil vom 27. Januar 2021 (Az. 7 ABR 3/20): Das BAG entschied, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber hat, um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dies stärkt die Position des Betriebsrats und erleichtert die Ausübung seiner Rechte und Pflichten
  2. BAG Urteil vom 25. Mai 2022 (Az. 1 ABR 22/21): Nach diesem Urteil muß der Betriebsrat auch während der Arbeitszeit Zugang zu Schulungen erhalten, die für seine Aufgaben erforderlich sind. Sinn und Zweck sei es, daß sichergestellt werde, dass Betriebsratsmitglieder stets gut informiert und geschult sind, um die Interessen der Arbeitnehmer effektiv vertreten zu können.
  3. BAG Urteil vom 16. November 2022 (Az. 10 ABR 12/22): Nach diesem Urteil hat der Betriebsrats ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen sollen.
  4. BAG Urteil vom 8. Februar 2023 (Az. 9 AZR 450/21): Hier entschied das BAG, dass Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Freistellung von der Arbeit haben, um ihren Aufgaben nachgehen zu können, ohne dass dies zu einer Benachteiligung im Arbeitsverhältnis führt.
  5. Gleichbehandlung bei Löhnen (BAG, Urteil v. 16. Februar 2023, 8 AZR 450/21): Das BAG hat klargestellt, dass Arbeitnehmerinnen bei Lohndiskriminierung Schadensersatz verlangen können. Dies bekräftigt den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Rechte von Frauen in Bezug auf Entgeltgleichheit. Arbeitnehmer sollten daher bei der Entscheidung über Löhne rechtzeitig Vorbereitungen treffen, um einem Vorwurf einer Benachteiligung entgegentreten zu können.
  6. Handyverbot während der Arbeitszeit (17. Oktober 2023, 1 ABR 24/22): Ein Arbeitgeber kann die private Nutzung von Handys während der Arbeitszeit ohne Zustimmung des Betriebsrats verbieten, da es das unmittelbare Arbeitsverhalten betrifft. Ein solches Verbot kann auch bereits im Arbeitsvertrag verankert werden.
  7. Kandidatenmangel bei Betriebsratswahlen (BAG, Urteil v. 24. April 2024, 7 ABR 26/23): Bei zu wenigen Kandidaten für die Betriebsratswahl muss ein kleinerer Betriebsrat gebildet werden. Dies stellt sicher, dass auch in solchen Fällen ein Betriebsrat existiert.
  8. Rechte des Betriebsrats bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern (BAG, Urteil v. 25.10.2023, 3 AZR 250/22): Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über das Rentenalter hinaus geht. Dies umfasst die Prüfung der Arbeitsbedingungen und der Verträge
  9. Fortbildung von Betriebsräten (Urteil v. 17.10.2023, 7 ABR 8/23): Das BAG entschied, dass Arbeitgeber Betriebsräten nicht vorschreiben können, aus Kostengründen ausschließlich Online-Seminare zu besuchen. Präsenzseminare bleiben weiterhin möglich, sofern sie für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind